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Vorräte / 4.3 Niederstwertprinzip

Dr. Norbert Lüdenbach
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Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip gilt als Ausfluss des Vorsichtsprinzips. Wegen der geringen Bedeutung des Vorsichtsprinzips im IFRS-System wäre danach mit einer Niederstwertvorschrift in IFRS nicht unbedingt zu rechnen.

Zu den Grundannahmen der IFRS-Rechnungslegung gehört jedoch die periodengerechte Gewinnermittlung. Sie eröffnet einen zweiten Interpretationszugang zur Stichtagsbewertung und erklärt, warum der Niederstwertgrundsatz auch nach IFRS eine wichtige Rolle spielt.

 

Beispiel

Die Firework GmbH hat in 01 in Fernost Wunderkerzenpackungen der Marke Antarktika

  • zu 0,40 EUR je Packung erworben, die sie üblicherweise
  • zu 0,70 EUR an den Großhandel und die Handelsketten veräußert.

Durch unsachgemäße Anwendung ist es an Weihnachten zu einigen bedauerlichen Bränden gekommen. Das Magazin TV-Explosiv sendet unmittelbar nach den Festtagen einen Beitrag "Feiertage – Feuertage", in dem Hersteller und Markennamen mehrfach genannt werden.

Die Firework GmbH verkauft daher unmittelbar nach dem Bilanzstichtag alle Bestände zu 0,20 EUR je Packung an einen niederländischen Grossisten.

In der Handelsbilanz werden die Bestände mit 0,20 EUR bewertet.

Aus Sicht des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips ist der Kaufmann gehalten, sein Vermögen nicht zu reich zu rechnen. In der Handelsbilanz hat der Ausweis daher zu 0,20 EUR zu erfolgen.

Aus Sicht der periodengerechten Gewinnermittlung ist der Wertverlust verursachungsgerecht zu erfassen. Würde die Stichtagsbewertung zu 0,40 EUR erfolgen, so würde je Packung ein Verlust von 0,20 EUR in der GuV 02 entstehen. Die Verlustursache liegt aber tatsächlich im Jahr 01. Periodengerecht ist es daher, die GuV des Jahres 01 durch eine Niederstwertabschreibung von 0,20 EUR je Packung zu belasten und auch in der IFRS-Bilanz nur noch 0,20 EUR anzusetzen.

...

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