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Vorräte / 4 Bewertung von Vorräten

Dr. Norbert Lüdenbach
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4.1 Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Die Bewertung der Vorräte erfolgt nach IAS 2.9 zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder dem niedrigeren realisierbaren Wert. Hinsichtlich des Umfangs der Anschaffungskosten schreibt IAS 2.10 die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und den Abzug von Skonti, Rabatten usw. vor. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zum handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff und der Regelung des § 255 Abs. 1 HGB.

Die eigentlichen Probleme der Vorratsbewertung liegen jedoch nicht in der einfach strukturierten Ermittlung der Anschaffungskosten von Rohstoffen oder Waren, sondern in der komplexeren Ermittlung der Herstellungskosten von Erzeugnissen. Bei der Bewertung von selbst erstellten Vorräten muss sich jedes interne oder externe Rechnungslegungssystem drei Fragen stellen:

  • ob neben direkt zurechenbaren Einzelkosten auch Gemeinkosten berücksichtigt werden sollen (oder dürfen) und falls dies bejaht wird,
  • ob dabei auch produktionsferne Gemeinkosten, z. B. für die allgemeine Verwaltung, einzubeziehen sind und
  • auf welcher Basis, insbesondere nach welcher Kapazitätsauslastung die Zurechnung von Gemeinkosten erfolgen soll.

Die Antworten auf diese Fragen können in verschiedenen Kostenrechnungssystemen ebenso unterschiedlich ausfallen wie in verschiedenen Bilanzierungssystemen:

  • Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob Gemeinkosten überhaupt zu berücksichtigen sind, entscheiden sich das HGB und IAS 2.12 für einen Vollkostenansatz unter Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten.
  • Dabei dürfen nach HGB auch allgemeine Verwaltungskosten und soziale Kosten in die Vollkosten einbezogen werden, während IAS 2.16(c) einen Produktionsbezug der Kosten verlangt.
  • Hinsichtlich des konkreten Umfangs der Gemeinkosten schreibt § 255 Abs. 2 HGB die Begrenzung auf angemessene Teile der notwendig...

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