Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vertragsstrafe / 4.2 Im Arbeitsrecht

Kathleen Kunst
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Arbeitgeber nehmen Vertragsstrafen gern für

  • Kündigungen vor Dienstantritt,
  • für die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sowie
  • für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot, die Verschwiegenheitspflicht oder ein Nebentätigkeitsverbot in den Arbeitsvertrag mit auf.

    Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) führen dazu, dass das besondere Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB nicht greift. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bestehen darin, dass der Arbeitgeber einen Schaden im Fall eines Vertragsbruchs häufig nur sehr schwer nachweisen kann und zudem die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Vertragsstraferegelungen in Arbeitsverträgen werden daher nicht per se für unangemessen eingestuft, weil sie berechtigte Bedürfnisse des Arbeitgebers besichern können und dies auch müssen, wenn eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden soll.[17] Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen müssen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten und deshalb v.a. klar und verständlich formuliert sein.[18]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzt hohe Ansprüche an Bestimmtheit und Transparenz der Klauseln. Es verlangt vom Arbeitgeber, dass er die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Vertragsstrafeklausel so exakt beschreibt, dass der Arbeitnehmer die Folgen eines konkret benannten Verhaltens hieraus eindeutig ersehen und sein Verhalten darauf ausrichten kann. Es dürfen keinerlei ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Ungenügend bestimmt, weil zu pauschal, ist z. B. die Formulierung "schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst".[19]

Eine fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers darf grundsätzlich nicht mit einer Vertragsstrafe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren