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Verträge: Gestaltung und Abschluss / 1.8.3 Vertragsstrafe

Dr. Melanie Besken
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Mit dem sog. unselbständigen Vertragsstrafeversprechen (Konventionalstrafe, Pönale) verpflichtet sich eine Partei zur Zahlung eines Geldbetrages für den Fall, dass sie eine Pflicht aus dem Vertrag nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Sie hat den Vorteil

  • als Druckmittel auf den versprechenden Teil des Vertrages einzuwirken. Diese Partei wird alles tun, um die Verwirkung der Strafe zu vermeiden; das erhöht die Sicherheit der anderen Partei, ihre Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt zu erhalten.
  • im Falle ihrer Verwirkung dem anderen Teil eine Entschädigung zu sichern, ohne dass es auf den Einzelnachweis eines Schadens ankommt.

Für Vertragsstrafeversprechen enthalten die §§ 339 ff BGB (weitgehend dispositive) Vorschriften zum Schutze des Schuldners. Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.[21] Weitere Grenzen ergeben sich ggf. aus §§ 307, 309 Nr. 6 BGB (für Allgemeine Geschäftsbedingungen) sowie den §§ 134, 138, 242 BGB.

In jedem Falle sollten Vertragsstrafeversprechen so formuliert werden, dass das die Strafe auslösende Verhalten (Tun oder Unterlassen) präzise beschrieben wird. Darüber hinaus empfiehlt sich die Klarstellung, ob und inwieweit andere und weitergehende Rechte im Falle einer Leistungsstörung von der Geltendmachung der Vertragsstrafe unberührt bleiben. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, gelten insoweit die §§ 340, 341 BGB.

[21] § 343 BGB.

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