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Verträge: Gestaltung und Abschluss / 1 Vertragsgestaltung

Dr. Melanie Besken
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Wer im Bürofachhandel 500 Blatt Kopierpapier erwirbt, wird sich über die Gestaltung des Kaufvertrages keine Gedanken machen. Zu Recht. Bargeschäfte des täglichen Lebens werden oft ohne viel Aufhebens und meist ganz ohne Verhandlung geschlossen: Der Kunde präsentiert die Ware an der Kasse (rechtlich ist das sein Kaufangebot), der oder die Angestellte nennt den Preis (darin liegt die Annahme).[1] Mit der Übergabe der Ware und ihrer Bezahlung ist der Vertrag schon wenige Sekunden, nachdem er geschlossen wurde, abgewickelt. Die Primärpflichten – Besitz- und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache einerseits und Bezahlung des Kaufpreises andererseits – sind erfüllt. Erst, wenn sich das Papier als ungeeignet zum Kopieren erweisen sollte oder nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt, wird man sich des Vertrages noch einmal erinnern. Dann nämlich wird bedeutsam, ob für einen solchen "Störfall" vertraglich Vorsorge getroffen wurde – etwa durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – oder ob mangels vertraglicher Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen eingreifen.

Bei einem komplexeren oder wirtschaftlich bedeutenderen Vertrag, etwa beim Erwerb einer Immobilie, beim Unternehmenskauf oder beim Abschluss einer langfristigen Liefer- oder Bezugsverbindung, liegen die Dinge anders: Hier wird man sich im Voraus genau überlegen, was wie geregelt werden soll, bevor die Parteien ihre Unterschriften unter einen privatschriftlichen oder gar notariellen Vertrag setzen.

[1] Bei derartigen Bargeschäften ist es für den Verkäufer sogar gleichgültig, ob der anwesende Kunde überhaupt der Vertragspartner ist oder ob das Geschäft für einen Dritten, etwa das Unternehmen, in dem der Kunde arbeitet, geschlossen wird; der Vertrag kommt in jedem Falle "mit dem zustande, de...

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