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Vererbung eines Einzelunternehmens: Problemfelder und Ge ... / 2.2 Wirtschaftsjahr und Gewinnzurechnung

Hans Walter Schoor
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Das Wirtschaftsjahr des Erblassers wird zum Wirtschaftsjahr des Erben, der das Einzelunternehmen fortführt. Eine Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzamt. Dem Erblasser ist der bis zu seinem Todestag entstandene Gewinn zuzurechnen, der zeitanteilig geschätzt werden kann, wenn auf den Todestag keine Zwischenbilanz aufgestellt wird.[1] Das gilt auch im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs.

 
Praxis-Tipp

Betriebe mit ungleichmäßigem Geschäftsablauf

In Unternehmen mit ungleichmäßigem Ge­schäftsablauf, z. B. bei einem Juwelierbetrieb, schwankt oft der Umsatz im Laufe des Wirtschaftsjahrs in einem derartig erheblichen Maße, dass eine zeitanteilige Gewinnzurechnung im Ergebnis als unbe­friedigend angesehen werden muss. Anstelle der zeitanteiligen Gewinn­aufteilung sollte in diesen Fällen einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze in den 2 Abschnitten des Wirtschaftsjahrs der Vorzug gegeben werden. Bei schwierigen Erbverhältnissen sollte daher eine Bilanz auf den Todestag er­stellt werden.

[1] BFH, Urteil v. 28.3.1973, I R 100/71, BStBl 1973 II S. 544.

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