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Verbindlichkeiten / 3 Entstehungszeitpunkt von Verbindlichkeiten: Mit Erfüllung der vertraglichen Leistung

Ulrike Fuldner
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Die Passivierung kann nur erfolgen, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht ist. Eine Verbindlichkeit bzw. der Anspruch auf Gegenleistung entsteht, soweit die Vertragspartner ihre vertraglichen Leistungen wie Übergabe der Ware[1] oder des Werks[2] usw. erfüllt haben.

Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der für das jeweilige Rechtsgeschäft geltenden zivilrechtlichen Vorschriften zu entscheiden.[3]

Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.[4]

 
Wichtig

Fälligkeitszeitpunkt ist nicht Entstehungszeitpunkt

Der Entstehungszeitpunkt ist zu unterscheiden vom Zeitpunkt der Fälligkeit. Fälligkeitszeitpunkt ist der Termin, ab dem der liefernde Unternehmer das vereinbarte Entgelt fordern kann. Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, so wird die Forderung mit ihrem Entstehen "sofort" fällig.[5] In der Praxis werden oft Zahlungsziele von 10, 20 oder 30 Tagen vereinbart.[6]

Haben die Vertragspartner Ratenzahlungen vereinbart, ist ein einklagbarer Anspruch i. S. v. § 198 BGB vor Fälligkeit der jeweiligen Rate noch nicht entstanden. Die Fälligkeit ist vielmehr in Höhe der jeweiligen monatlichen Rate hinausgeschoben.[7]

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Computers auf Rechnung

Unternehmer bestellt b...

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