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Verbindliche Auskunft / 3 Anspruchsvoraussetzungen

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Grundvoraussetzung ist zunächst, dass im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen am Erhalt der verbindlichen Rechtsäußerung der Finanzverwaltung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hiervon wirtschaftliche Dispositionen des Steuerpflichtigen abhängig sind und Rechtsunsicherheiten ob der steuerlichen Behandlung bestehen.

Dies gilt insbesondere für Sachverhalte, die regelmäßig wiederkehren, z. B. regelmäßige Verkäufe, deren steuerliche Behandlung unklar ist, oder die Dauerwirkung für die Zukunft entfalten, z. B. unklare Rechtsfolgen aus einer Grundstücksübertragung gegen wiederkehrende Leistungen. Dabei kann es sich auch um einen bereits vorliegenden Sachverhalt handeln, dessen Umgestaltung ernsthaft geplant wird.

 
Hinweis

Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses

Der Steuerpflichtige muss sein besonderes steuerliches Interesse, das sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Sachverhalts bezieht, darlegen. Die Finanzverwaltung ist bei Prüfung dieser Frage jedoch gehalten, nicht kleinlich zu verfahren. Sie wird eine verbindliche Auskunft aber regelmäßig ablehnen, wenn es um Sachverhalte geht, bei denen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Dies ist z. B. der Fall bei Steuersparmodellen, bei Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch[1] sowie für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters.

Ferner wird die Finanzverwaltung keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Kommt für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren in Betracht (z. B. wenn Verrechnungspreise oder Betriebss...

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