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Veräußerungsgewinn

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Begriff

Für die Ertragsbesteuerung, insbesondere die Einkommensteuer, kann auch ein erzielter Veräußerungsgewinn relevant sein. Dies gilt insbesondere für

  • die Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus einem gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen,
  • eine Veräußerung des ganzen Betriebs bzw. eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils,
  • den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die mindestens 1 % umfasst,
  • die Veräußerung einer Kapitalanlage,
  • sowie auch für private Veräußerungsgeschäfte, die sog. Spekulationsgeschäfte.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus der jeweils maßgebenden Norm des EStG. Dies sind insbesondere die §§ 14, 14a, 16, 17, 18 Abs. 3, 20 Abs. 2 bzw. 23 EStG. Relevant sind auch die allgemeinen Vorschriften zur Gewinnermittlung in §§ 4 Abs. 3 bzw. in §§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG.

1 Veräußerung von ­Wirtschaftsgütern des ­Betriebsvermögens

Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören (z. B. von Waren), handelt es sich um einen alltäglichen und meist unproblematischen Vorgang im Betrieb. Als Veräußerungsgewinn wird der Betrag erfasst, um den der erzielte Erlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts übersteigt.[1] Dieser Veräußerungsgewinn für Wirtschaftsgüter des Anlage- oder des Umlaufvermögens fließt in den laufenden Betriebsgewinn ein. Ist ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Pkw) teilweise privat genutzt worden, wurde insoweit eine Nutzungsentnahme versteuert. Gleichwohl ist der gesamte Veräußerungsgewinn zu versteuern.[2]

Bei teilentgeltlichen Geschäften ist der Veräußerungsvorgang aufzuteilen in einen voll entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Beim unentgeltlichen Anteil handelt es sich um eine Entnahme.[3]

[1] Zu Veräußerungsgewinn beim Verkauf eines Kfz, vgl. BFH, Beschluss v. 10.1.1991, IV B 105/89, BFH/NV 1991 S. 386 und BFH, Beschluss v. 16.5.1991, IV B 76/90, BFH/NV 1992 S. 20.
[2] BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18. Hiergegen beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 2161/20.
[3] BFH, Urteil v. 10.7.1986, IV R 12/81, BStBl 1986 II S. 811.

2 Veräußerung von ­Betrieben

In der Praxis problematischer – da nicht alltäglich und in verschiedenen Varianten auftretend – ist die Veräußerung eines Betriebs. Dies stellt regelmäßig den letzten Akt der betrieblichen Tätigkeit dar.

Doch auch hierbei gilt der Grundsatz, dass der Erlös, der über dem Buchwert des Betriebsvermögens liegt, als Betriebsveräußerungsgewinn zu versteuern ist.[1] Auf diese Weise werden alle im Betrieb angesammelten stillen Reserven[2] erfasst und der Einkommensteuer unterworfen.

Anders als bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter erfolgt aber bei einer nicht voll entgeltlichen Veräußerung keine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil. Vielmehr gilt nach der sog. Einheitstheorie bei einer Veräußerung des Betriebs zum Buchwert oder einem darunter liegenden Wert, dass insgesamt ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt.[3]

Liegt der teilentgeltliche Veräußerungspreis über dem Buchwert, wird insoweit ein Veräußerungsgewinn realisiert.

[1]

S. Betriebsveräußerung.

[2]

S. Gewinnrealisierung,

s. Betriebsveräußerung.

[3] BFH, Urteil v. 7.11.2000, VIII R 27/98, BFH/NV 2001 S. 262.

3 Ermittlung des Betriebsveräußerungsgewinns

Die Höhe des Gewinns hängt vom Veräußerungspreis[1], den Veräußerungskosten[2] und dem Wert des Betriebsvermögens[3] ab. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten und die Buchwerte des Betriebsvermögens abgezogen werden.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

 
Veräußerungspreis 400.000 EUR
./. Beratungskosten, Notar- und Maklergebühren, etc. ./. 20.000 EUR
  380.000 EUR
./. Buchwert (Kapitalkonto) des Betriebsvermögens ./. 210.000 EUR
Veräußerungs­gewinn 170.000 EUR
[1]

S. Abschnitt 3.1.

[2]

S. Abschnitt 3.2.

[3]

S. Abschnitt 3.3.

[4] § 16 Abs. 2 EStG.

3.1 Veräußerungspreis

Unter Veräußerungspreis versteht man die Gegenleistung, die der Veräußerer für den Betrieb erlangt.[1] Zur Gegenleistung gehört vor allem der Anspruch auf den Kaufpreis, ferner eine Freistellung des Veräußerers von privaten oder betrieblichen Schulden.[2] Zur Bewertung der Gegenleistung sind ggf. die §§ 2–16 BewG zu beachten.[3]

Werden im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs nicht wesentliche Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, ist deren Entnahme mit dem gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter dem Veräußerungserlös noch hinzuzurechnen.

[1] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295; BFH, Urteil v. 26.6.1990, VIII R 221/85, BStBl 1990 II S. 978.
[2] BFH, Urteil v. 10.11.1988, IV R 70/86, BFH/NV 1990 S. 31, betreffend die Übernahme von privaten Schulden des Veräußerers; BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847, 853, betreffend die Übernahme von Betriebsschulden.
[3] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295.

3.1.1 Zahlung des Kaufpreises in bar

Bei einer Kaufpreiszahlung in bar ist als Veräußerungspreis der Nennbetrag des erzielten Kaufpreises anzusetzen.[1] Lautet der Kaufpreis auf eine ausländische Währung, ist der...

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