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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.1.4 Sonderfälle

Jürgen K. Wittlinger
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Neben einer Veräußerung von GmbH-Anteilen treten in der Praxis eine Vielzahl von Rechtsvorgängen auf, die zumindest wirtschaftlich mit einer Veräußerung gleichgesetzt werden können. Zur Abgrenzung werden nachfolgend einige Sonderfälle dargestellt.

  • Unentgeltliche Übertragung

Eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund eines voll unentgeltlichen Kausalgeschäfts (z. B. reine Schenkung) ist keine Veräußerung.[1]

Keine Schenkung liegt aber vor, wenn zwischen Fremden wertlose Anteile ohne Gegenleistung bzw. zu einem symbolischen Preis von 1 EUR übertragen werden. Dies ist ein reguläres Veräußerungsgeschäft.[2] Hingegen ist bei einer Übertragung unter nahen Angehörigen zu prüfen, ob die "Veräußerung" ihre Ursache nicht in den persönlichen Beziehungen hat.[3]

  • Erbauseinandersetzung

Wird ein Nachlass mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zwischen den Miterben auseinandergesetzt, kann dies zu einem nach § 17 EStG relevanten Vorgang führen oder auch nicht.

Erhält jeder Miterbe Wirtschaftsgüter im Gesamtwert seiner Erbquote zum Alleineigentum – Erbauseinandersetzung durch Realteilung ohne Abfindung – liegt keine Veräußerung und Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter vor. Jeder der Erben überträgt und erwirbt voll unentgeltlich.[4]

Soweit jedoch einer der Miterben an den oder die anderen aus seinem eigenen Vermögen eine Abfindung zahlt, weil der Wert der von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter höher ist als seine Erbquote – Realteilung mit Abfindung – ist dies eine entgeltliche Veräußerung und zugleich eine Anschaffung. Der zahlende Miterbe erwirbt die von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter teilweise voll entgeltlich und teilweise voll unentgeltlich.[5]

 
Praxis-Beispiel

Erbauseinandersetzung

Der Nachlass besteht aus einem 60 %igen Anteil an der X-GmbH (Verkehrswert 600.000 EU...

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