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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunte ... / 6.2.2 Abschreibung der anderen Wirtschaftsgüter

Martin Stahl
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Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aller anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter – einschließlich der immateriellen Wirtschaftsgüter mit Ausnahme des Firmenwerts – berechnet sich bei der übernehmenden Personengesellschaft wie folgt:[1]

 
(Rest-) Buchwert
+ Wertansatz in der Übertragungsbilanz der Körperschaft (Buchwert, gemeiner Wert oder Zwischenwert)
./. Buchwert des Wirtschaftsgutes
= Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bei der übernehmenden Personengesellschaft

Allerdings ist hier die Bemessungsgrundlage der übernommenen Wirtschaftsgüter auf ihre Restnutzungsdauer zu verteilen ist. Die Restnutzungsdauer ist nach den Verhältnissen am Übertragungsstichtag neu zu schätzen.[2]

 
Hinweis

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bezüglich der Abschreibung wie zuvor dargestellt zu behandeln, d. h. der Aufstockungsbetrag ist auf die Restnutzungsdauer der geringwertigen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Eine Sofortabschreibung des Aufstockungsbetrages ist nicht möglich, weil kein Anschaffungsvorgang gegeben ist.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 2.1.2025 IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 04.10.
[2] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 04.10.
[3] Pung in: Dötsch/Patt/PungMöhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Auflage, § 4 UmwStG Rz. 21; Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG, Rz. 887.

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