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Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten, Jahresabschluss / 6 Buchung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bei Einnahmen-Überschussrechnern

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip zur Anwendung. Das besagt, dass Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses berücksichtigt werden. Es kommt nicht wie bei Bilanzierern auf das Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zuordnung an.

Eine Ausnahme hiervon greift bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen/Ausgaben. Hierzu zählt auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Denn nach § 11 Abs. 2 EStG werden sie dann dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugewiesen, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw. abgeflossen sind. Als "kurze Zeit" in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vor oder nach dem Jahreswechsel).

Mit Verfügung vom 18.5.2015 hat die OFD Nordrhein-Westfalen zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnern Stellung genommen.[1]

Danach ist der Fälligkeitszeitpunkt und der Zahlungszeitpunkt innerhalb der "kurzen Zeit" maßgebend. Mit anderen Worten: Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen kumulativ vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Dauerfristverlängerung

Hans Groß ermittelt seinen Gewinn im Wege der 4/3-Rechnung. Er nutzt eine Dauerfristverlängerung, sodass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 am 10.2.02 fällig ist. Die Zahlung ist schon am 5.1.02 erfolgt.

Folge: Es erfolgt keine Zuordnung der Zahlung ins Jahr 01, weil zwar die Zahlung, nicht aber die Fälligkeit im 10-Tageszeitraum liegt. Hieran ändert auch die freiwillige vorherige Zahlung nichts.[2]

[1] OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 18.5.2015, Kurzinfo ESt 9/2014.
[2] BFH, Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20

6.1 Keine Verlängerung des 10-Tageszeitraums

Nach § 108 Abs. 3 AO wird eine Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werktag verschoben, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder ges...

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