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Umsatzsteuer in der Schweiz / 3 Vorsteuervergütungsverfahren

Ferdinand Huschens
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Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren (ausgenommen sind Reisebüros), können sich die MWSt vergüten lassen (gilt analog auch für in die Schweiz eingeführte Gegenstände).

Grundvoraussetzungen

  • Der Staat des Antragstellers gewährt der Schweiz das Gegenrecht.
  • Die Anspruchsberechtigte haben ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland.
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft im Land des Geschäftssitzes.
  • Der Antragsteller darf in der Schweiz keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.
  • Die Rechnungen entsprechen den Formvorschriften und der Vergütungsperiode.
  • Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
  • Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).

Formelle Erfordernisse

  • Schriftlicher Antrag mit den offiziellen Formularen Nr. 1222 und 1223. Andere Formulare sind für die Vergütung ausgeschlossen. Das entsprechende Formular Nr. kann im Internet unter www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm Thema: ‹VAT Refund› heruntergeladen werden.
  • Ernennung eines Vertreters mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz inkl. Vollmacht (Formular Nr. 1222). Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein.
  • Verbindliche Einreichefrist.

Die Einreichefrist läuft bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres; sie ist nicht verlängerbar. Der Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründete Rechnung gestellt wurde.

Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatz...

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