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Umsatzsteuer in der Schweiz / 2 Allgemeine Informationen

Ferdinand Huschens
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Die Schweiz erhebt als Mehrwertsteuer eine

  • Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
  • Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer; entspricht in etwa dem Reverse-Charge-Verfahren nach EU-Terminologie);
  • Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

Inland ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes.

Unter Leistung ist zu verstehen die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt.

Lieferung ist das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist sowie das Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung.

Dienstleistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Recht überlassen werden oder eine Handlung zu unterlassen oder diese oder einen Zustand zu dulden.

Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland (Versandhandel) gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der leistende Unternehmer:

  • über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
  • (ab 1.1.2019) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a CH-MwStG aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags...

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