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Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick / 4 Zum Jahreswechsel zu beachten

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zum Jahreswechsel sollte noch einmal für die Veranlagungen der vergangenen Jahre überprüft werden, ob evtl. strittige Sachverhalte zu Änderungen des Umsatzsteuerrechts führen könnten. In diesem Zusammenhang sollten immer die wichtigen, gerade beim EuGH oder beim BFH anhängigen Verfahren beachtet werden – um ggf. für Vorjahre noch durch einen Einspruch die Festsetzungsverjährung zu hemmen. Wichtige Fragen, die derzeit vom EuGH bzw. vom BFH zu klären sind, sind insbesondere:

  • Die Frage der Nebenleistung in der Immobilienwirtschaft beschäftigt immer noch sowohl den BFH als auch den EuGH in verschiedenen Sachverhalten.

    • Die grundsätzliche Frage, ob und in welchem Umfang Nebenkosten i. Z. m. Vermietungsleistungen Nebenleistungen darstellen, wird – nachdem der EuGH 2015[1] zumindest in bestimmten Fällen eine eigenständige Leistung für möglich hielt – den BFH beschäftigen. Nachdem das FG Münster[2] den Vorsteuerabzug aus einer neu errichteten Heizungsanlage gewährt hatte, muss der BFH[3] nun darüber entscheiden, ob die Energielieferung, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Vermietungsleistung darstellt, wenn die Energielieferungen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet werden und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können.
    • Der EuGH[4] muss darüber entscheiden, ob bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen i. Z. m. der Vermietung von Immobilien ein Aufteilungsgebot gilt oder nicht. Im Fall der steuerfreien Verpachtung eines Putenstalls ist streitig, ob die Überlassung der in dem Stall installierten speziellen Fütterungsanlage als Nebenleistung steuerfrei ist oder aufgrund eines gesetzlichen Aufteilungsgebots[5] umsatzsteuerpflichtig ist.

       
      Hinweis

      Zweifel auch am Aufteil...

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