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Tatsächliche und latente Steuern / 9 Fragen und Antworten

Dr. Norbert Lüdenbach
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Fragen

A.1 Welche drei Hauptunterschiede bestehen im Einzelabschluss zwischen der Behandlung latenter Steuern nach HGB und nach IFRS?

A.2 U bildet per 31.12.01 eine Drohverlustrückstellung von 100 TEUR in der IFRS-Bilanz. Steuerrechtlich ist die Rückstellung nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). In 02 tritt der Verlust von 100 TEUR tatsächlich ein und wird nun auch steuerlich berücksichtigt. Weitere Unterschiede zwischen IFRS- und Steuerbilanz gibt es nicht. Welche Buchungen sind bei einem Steuersatz von 30 % in 01 und 02 vorzunehmen?

B.1 Was folgt aus dem temporary-Konzept für die Technik der Ermittlung der zu bilanzierenden Steuerlatenzen?

B.2 U möchte durch eine Neubewertung von Immobilien (Buchwert bisher 1 Mio. EUR, Neuwert 6 Mio. EUR) das bilanzielle Eigenkapital um 5 Mio. EUR "liften". Ist das Vorhaben in vollem Umfang erfolgversprechend?

C.1 Erläutern Sie am Beispiel einer nur steuerlich zulässigen Sonderabschreibung, dass die Erfassung latenter Steuern zu einer Stabilisierung der Steueraufwandsquote führt (Prämissen: Ergebnis vor Abschreibung in allen Jahren 120 TEUR; Anschaffungskosten des Anlagegegenstands 100 TEUR am 31.12.00; Abschreibung nach IFRS je 20 TEUR in 01 bis 05; steuerliche Abschreibung 50 TEUR in 00, je 10 TEUR in 01 bis 05; Steuersatz: 30 %).

C.2 Das IFRS-Ergebnis der U GmbH beträgt vor Steuern 100 TEUR, das zu versteuernde Einkommen demgegenüber nur 90 TEUR. Erklärend sind zwei Unterschiede:

  1. Aus der Veräußerung einer Beteiligung wurde ein Gewinn von 40 TEUR erzielt. Dieser Gewinn ist steuerfrei.
  2. Für ein schwebendes Termingeschäft wurde ein Drohverlust von 30 TEUR angesetzt. Steuerlich ist der Ansatz einer Drohverlustrückstellung unzulässig. Deshalb wurde bei einem Steuersatz von 30 % eine aktive latente Steuer von 9 TEUR gebildet. Wie sieht die Steuerübe...

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