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Stundung / Lohnsteuer

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1 Stundung der Lohnsteuer

Eine Stundung der Lohnsteuer (deren Schuldner der Arbeitnehmer ist) in der Weise, dass der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Verwaltungsakt erwirkt, der den Arbeitgeber berechtigt, die Einbehaltung der Lohnsteuer für einen befristeten Zeitraum auszusetzen oder die Einbehaltung in Raten vorzunehmen, ist im Lohnsteuerverfahren gesetzlich ausgeschlossen.[1] Es ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, dem Arbeitgeber die Abführung von bereits einbehaltener Lohnsteuer zu stunden oder Ratenzahlungen zu gewähren. Das ist nicht unbillig, denn bei der einbehaltenen Lohnsteuer handelt es sich um die Steuern der Arbeitnehmer. Eine Stundung oder die Einräumung von Ratenzahlungen ist aber möglich, soweit es sich um Lohnsteuerbeträge handelt, die vom Arbeitgeber durch einen Haftungsbescheid oder vom Arbeitnehmer durch einen Lohnsteuerbescheid angefordert werden, z. B. aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung, oder die aufgrund einer pauschalen Lohnsteuererhebung vom Arbeitgeber abzuführen sind.

 
Wichtig

Antrag auf Stundung der Lohnsteuer

Für die Gewährung einer Stundung gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Bei einer Stundung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden. Dabei wird die Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben. Damit eine Steuer gewährt werden kann ist u. a. Voraussetzung, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist und die Einziehung der Steuer für den Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet.

Hat das Finanzamt einen Betrag gestundet, entstehen für diesen Zeitraum insoweit keine Säumniszuschläge. Die Stundung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Für die Dauer der Stundung werden i. d. ...

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    Stundung und Fälligkeit von Steueransprüchen
    Stundung und Fälligkeit von Steueransprüchen

    Zusammenfassung Überblick Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit. Die Finanzbehörden können nach § 222 Satz 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den ...

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