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Stundung / 2 Stundungsverfahren

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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2.1 Antrag

Die Stundung eines Steueranspruchs setzt regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, obwohl sie auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 222 Satz 2 AO). Zu beachten ist, dass der Stundungsantrag möglichst vor Fälligkeit der Steueransprüche gestellt wird, um mögliche Säumnisfolgen (Säumniszuschläge, Einleitung von Vollziehungsmaßnahmen) zu vermeiden. Bei einem nach Fälligkeit gestellten Stundungsantrag muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt erst ab Eingang des Antrags stundet, sodass ggf. bereits Säumniszuschläge entstehen können. Allerdings ist auch eine auf den Fälligkeitstag rückwirkende Stundung möglich, sodass Säumniszuschläge nicht entstehen, bzw. rückwirkend entfallen.

Da den Antragsteller die Beweislast trifft, muss er den Stundungsantrag ausreichend begründen und entweder hinreichende sachliche oder persönliche Stundungsgründe vortragen. Insbesondere muss er dem Finanzamt z. B. durch einen aktuellen Liquiditätsstatus Einblick in seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen.

2.2 Zuständige Behörde

Für die Stundung von Steueransprüchen ist das Finanzamt zuständig, bei dem der Steuerschuldner steuerlich geführt wird. Gleichwohl gibt es verwaltungsinterne Regelungen, nach denen die Finanzämter verpflichtet sind, ab einer bestimmten Größenordnung die Zustimmung der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. des zuständigen Landesfinanzministeriums einzuholen.[1] Gleichwohl bleibt auch in diesen Fällen das Finanzamt die Behörde, die letztlich über die Stundung entscheidet und an die der Stundungsantrag zu richten ist. Ansprechpartner für den Steuerpflichtigen bleibt daher auch in diesen Fällen sein Finanzamt.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.11.2021, BStBl 2021 I S. 2154.

2.3 Stundung als Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO),...

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