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Stundung / 1.2 Erhebliche Härte

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Wichtigstes Kriterium, um das in der Besteuerungspraxis am häufigsten gestritten wird, ist die vom Gesetzgeber geforderte, den Steuerpflichtigen treffende "erhebliche Härte". Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gesetz nicht näher definierten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Auslegung bedarf. Liegt eine erhebliche Härte vor, ist die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i. d. R. so eingeengt, dass eine Ablehnung der Stundung ermessensfehlerhaft wäre.[1]

"Erhebliche Härte" ist mehr als die allgemeine Härte, die jeder Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zugrunde liegt. Ob eine erhebliche Härte vorliegt, bedarf im Einzelfall der Güterabwägung zwischen den Interessen des Steuergläubigers auf vollständige und gleichmäßige Steuererhebung einerseits und dem Interesse des Schuldners unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Gründe andererseits.[2]

Eine erhebliche Härte kann sich daraus ergeben, dass sich der Steuerpflichtige auf die Erfüllung des Steueranspruchs nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder er sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Allerdings hat der Steuerpflichtige, der aufgrund seiner abgegebenen Steuererklärungen mit Abschlusszahlungen rechnen muss, dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Stundung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.[3]

Eine erhebliche Härte liegt auch nicht bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige sich einen Kredit nur gegen hohe Zinsen verschaffen kann. In der Höhe des Zinsfußes li...

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