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Steuersatz – kleine Zahl, große Wirkung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren Umsatz aus, der nicht steuerfrei ist, muss Umsatzsteuer berechnet werden. Die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt sich nach dem für diesen Umsatz maßgeblichen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % oder nach § 12 Abs. 2 UStG mit 7 %. Erhebliche Auswirkungen für die an dem Umsatz Beteiligten ergeben sich, wenn sich der leistende Unternehmer über den anzuwendenden Steuersatz irrt. Je nach Art des Irrtums ergeben sich wirtschaftliche Auswirkungen bei dem leistenden oder dem leistungsempfangenden Unternehmer. Deshalb müssen beide an einem Umsatz Beteiligten prüfen, ob die Steuer umsatzsteuerrechtlich korrekt berechnet ist.

1 Problematik

Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren Umsatz (Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr) aus und unterliegt dieser Umsatz keiner Steuerbefreiung, muss geprüft werden, ob der Umsatz dem Regelsteuersatz, dem ermäßigten Steuersatz oder dem sog. Nullsteuersatz unterliegt. Systematisch ist dies in § 12 UStG einfach geregelt, es ist "nur" in 3 Schritten vorzugehen:

  • Ist der ausgeführte Umsatz in der abschließenden Aufzählung des § 12 Abs. 2 UStG und ggf. in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt, unterliegt er dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
  • Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einer begünstigten Photovoltaikanlage nach § 12 Abs. 3 UStG ausgeführt, kommt der Steuersatz von 0 % zur Anwendung.
  • Ist der ausgeführte Umsatz nicht in der abschließenden Aufzählung des § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG aufgeführt, unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 %.
 
Wichtig

Steuersatz unabhängig von der Steuerschuldnerschaft

Die Prüfung des zutreffenden Steuersatzes ist nicht davon abhängig, wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Zu wirtschaftlichen Problemen wird es aber regelmäßig nur ...

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