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Steuerliche Beurteilung von Nebentätigkeiten / 2 Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag oder Ehrenamtspauschale)

Hans Walter Schoor
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2.1 Gesetzliche Regelung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr (ab VZ 2026: 960 EUR) steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).[1] Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist danach (ohne weitere Voraussetzungen) schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird.[2]

Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtige Einnahmen, die je nach ihrer Eigenart und nach den Umständen ihrer Erzielung zu den Einkünften aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den sonstigen Einkünften zählen können.[3] Bei dem Freibetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, d. h., es erfolgt keine Zwölftelung, wenn die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen oder beendet wird.

Die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt und damit auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.[4]

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erfordert – anders als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht, dass der Steuerpflichtige die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt.

Mit dem Freibetrag wird pauschal...

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