§ 3 BetrSichV fordert, dass bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung der Stand der Technik berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik treffen (§ 4 BetrSichV). Auch bei allen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln muss der Stand der Technik berücksichtigt werden (§ 6 BetrSichV).
Institutionen, die befugt sind, den Stand der Technik, z. B. in Technischen Regeln, zu ermitteln und zu benennen, werden in den jeweiligen Vorschriften benannt. Beispielsweise hat der Ausschuss für Betriebssicherheit die Aufgabe, die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung zu erarbeiten und in Technischen Regeln zu veröffentlichen. Damit geben diese den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Technische Regeln sind nicht rechtsverbindlich. Sie haben i. d. R. eine sog. Vermutungswirkung. Wenn Technische Regeln umgesetzt werden, gilt die entsprechende Verordnung in Bezug auf das behandelte Thema in der Technischen Regel als umgesetzt. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er nachweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.
Mit der Anwendung Technischer Regeln war bisher die Berücksichtigung des Standes der Technik gewährleistet. Dies ändert sich, da Technische Regeln häufig weniger technische Details enthalten. Daher sind weitere Erkenntnisse, z. B. Informationen von Unfallversicherungsträgern oder Empfehlungen von Branchenverbänden zu berücksichtigen.