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Sozialversicherungskonten abstimmen

Carola Hausen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Arbeitsmonats bezahlt sein. Zu zahlen sind die Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeführt wird oder als ausgeführt gilt. Dabei wird für den laufenden Monat die Beitragshöhe geschätzt; zusätzlich wird eine Restforderung/Restverbindlichkeit des Vormonats verrechnet. Die Abstimmarbeiten des Kontos "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" bereiten durch diese Regelung in der Finanz- und Lohnbuchhaltung nicht selten Probleme.

1 "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" oder "Voraussichtliche Beitragsschuld" – welches ist das richtige Konto?

Durch die vorgezogene Beitragsfälligkeit werden die Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt, bevor die endgültige Höhe der Verbindlichkeit feststeht. Zu diesem Zweck wurde im DATEV-Kontenrahmen das Konto "Voraussichtliche Beitragsschuld gegenüber den Sozialversicherungsträgern (SKR03 1759/SKR04 3759)" eingerichtet.

 
Praxis-Tipp

Lohnzahlung vor Fälligkeitstermin der Beitragsnachweise

Wenn der Zahltag bzw. Abrechnungstag für die Löhne und Gehälter vor dem Fälligkeitstag der Beitragsnachweise liegt, gibt es keine Probleme mit der Abstimmung. Sofern die endgültige Abrechnung vor oder an dem Tag der Fälligkeit der Beitragsnachweise erstellt wird, entfällt die Schätzung und die voraussichtliche Beitragsschuld entspricht der tatsächlichen Verbindlichkeit. Änderungen, die sich nach dem Abrechnungstag ergeben, werden im Folgemonat berücksichtigt und beeinflussen nicht die Beiträge des laufenden Monats. Wenn aber zum Monatsende abgerechnet, ergeben sich regelmäßig Differenzen zwischen voraussichtlicher Beitragsschuld und endgültiger Verbindlichkeit.

Es gibt 2 Möglichkeiten:

  • monatliche Buchung der "voraussichtlichen Beitragsschuld" und Verrechnung a...

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