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Sonstige Leistungen – der Einzelfall entscheidet

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Ausführung von sonstigen Leistungen können sich sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Insbesondere bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen muss gründlich geprüft werden, wo sich nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen der Ort der Leistung befindet. Nur die im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung kann im Inland zur Entstehung von Um­satzsteuer führen. Aber auch die im Ausland ausgeführten Leistungen müssen darauf überprüft werden, welche Konsequenzen sich ggf. in dem anderen Staat ergeben. Dabei sind insbesondere auch die Fälle zu prüfen, die zu Rechtsfolgen führen, die von den allgemeinen Grundsätzen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG abweichen. Aber auch für den Leistungsempfänger kann es durch die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu erheblichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen. Seit 2025 muss darüber hinaus noch beachtet werden, dass ein Unternehmer aus der Europäischen Union auch unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer ausführen kann.

1 Problematik

Führt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Leistung aus, muss er prüfen, wo diese Leistung nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen als ausgeführt gilt. Dabei kann nicht allgemein auf den Sitz des leistenden Unternehmers abgestellt werden, vielmehr muss immer nach den für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Regelungen geprüft werden, ob der Ort der Leistung im Inland oder im Ausland ist:

  • Ist der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung im Inland (der Umsatz ist dann im Inland steuerbar), muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anwendbar ist. Wenn der Umsatz steuerpflichtig ist, muss geprüft werden, wer im Inland zum Steuersch...

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