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Schmiergelder und Bestechungsgelder / 3.4.2 Ausdehnung der Angestelltenbestechung auf den Weltmarkt

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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Rz. 19

Der Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige (Vorteilsgeber) einem Dritten (Vorteilsempfänger), z. B. einem Angestellten eines Unternehmens, der aufgrund seiner gegenwärtigen Stellung im Unternehmen berechtigt ist, für den Betrieb zu handeln, einen Einfluss auf die im Unternehmen zu treffenden Entscheidungen besitzt und dem es als ausschließlich an die Interessen seines Unternehmens gebundenem Beauftragten verwehrt ist, ein Entgelt von anderer Seite anzunehmen, einen Vorteil zuwendet. Ein dauerhaftes Arbeits- oder Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung, da der Begriff "Beauftragter" auch nicht ins Unternehmen eingegliederte Mitarbeiter von Personalüberlassungsfirmen, Partnern von Werkverträgen mit dem Unternehmen, Vereins-, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzenden erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Der Manager M des Elektronikunternehmens X erteilt unter mehreren Anbietern dem Zuliefererunternehmen Z den Zuschlag, weil er von diesem Unternehmen eine Provision für die an das Unternehmen X gelieferten Bauteilen bekommen soll. Für die Lieferung der Bauteile wird X von Z ein überhöhter Preis in Rechnung gestellt. Die Differenz erhält der von Z bestochene M.

 

Rz. 20

Auf den Geschäftsinhaber selbst ist hingegen die Vorschrift des § 299 StGB nicht anwendbar, selbst wenn dieser formell in einem Angestelltenverhältnis zu seinem Unternehmen steht, so etwa der GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist. Er ist beim Abschluss von Verträgen völlig frei und darf sich auch von unsachlichen Motiven leiten lassen.[1] Dasselbe gilt für den Komplementär einer OHG.[2]

 

Rz. 21

Bisher wurde die Vorschrift des § 299 StGB so ausgelegt, dass nur Tathandlungen erfasst wurden, die tatsächliche oder potenzielle wettbewe...

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