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Schmalgänge / 2 Weitere Schutzmaßnahmen

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Im Schmalgang ist Fahren mit angehobenem Lastaufnahmemittel erlaubt, wenn der Boden frei und eben ist. Lasten müssen so in den Regalen abgesetzt werden, dass sie nicht in den Fahrbereich ragen.

Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit (2,5 km/h) herausgefahren werden. Das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienstand dürfen dabei nicht höher als bodenfrei angehoben werden.

Quergänge sind in Schmalgängen ausschließlich als Fluchtwege zulässig. Um Missbrauch vorzubeugen, müssen die Quergänge durch eine bauliche oder technische Maßnahme abgesichert sein (z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen), es sei denn, es halten sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger im Schmalganglager auf.

Wenn in einem Schmalgang Nebenarbeiten durchgeführt werden (z. B. Inventur, Reparaturen oder Kontrolltätigkeiten), muss der Schmalgang für Flurförderzeuge durch eine bauliche Einrichtung gesperrt werden. Zusätzlich ist ein Verbotsschild P006 „Für Flurförderzeuge verboten“ am Zugang anzubringen.

Sofern Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen in Schmalgängen eingesetzt werden, muss neben dem Schutz zum Mast des Staplers ein zusätzlicher Quetschschutz zu beiden Seiten der Arbeitsbühne vorhanden sein. Der Schutz muss so ausgeführt sein (zur Vorderseite herumgezogen), dass man nicht um ihn herumgreifen kann.

Sofern kein seitlicher Schutz vorhanden ist, müssen sich auf der Bühne zwei Schalter befinden, die durch die Person auf der Bühne während der Hub-, Fahr- oder Senkbewegungen gedrückt werden müssen. Die Schalter dürfen nicht mit einer Hand zu drücken sein. Ein Loslassen eines Schalters muss sämtliche Bewegungen des Flurförderzeugs unterbrechen.

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