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Sale-and-lease-back-Verfahren

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei sog. "Sale-and-lease-back"-Geschäften veräußert ein Unternehmen betriebliche Anlagegegenstände, immaterielle Wirtschaftsgüter oder bestellte und noch nicht gelieferte Wirtschaftsgüter an ein anderes Unternehmen und mietet/least diese anschließend wieder zurück.[1] Im Vordergrund solcher Transaktionen steht regelmäßig die Steigerung der finanziellen Liquidität des Veräußerers und Leasing-Nehmers, aber auch die Verbesserung von Bilanzkennzahlen ist oftmals ein wichtiger Aspekt. Als Alternative zur Fremdfinanzierung für betriebliche Investitionen hat dabei das Sale-and-lease-back bedingt durch die Einführung der Zinsschranke an Bedeutung durchaus noch gewonnen. Bei Betriebsprüfungen ist das Sale-and-lease-back-Verfahren stets ein Prüfungsschwerpunkt. Insbesondere umsatzsteuerlich wird geprüft, ob die vertraglichen Vereinbarungen überhaupt eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vorsehen. Ist das nicht der Fall, dürfen weder beim Kauf noch bei einem vereinbarten Rückkauf, noch bei Abrechnung über die Leasing-Raten Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer geltend gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine explizite gesetzliche Grundlage zum Sale-and-lease-back gibt es nicht. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Ertragsteuerrechts sowie des Umsatzsteuerrechts und des Handelsbilanzrechts zu beachten.[2] An BMF-Schreiben[3] sind hinsichtlich der Zurechnung des Leasinggegenstandes immer noch die folgenden Schreiben von zentraler Bedeutung:

  • Finanzierungsleasing bei Vollamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B/2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264
  • Finanzierungsleasing bei Vollamortisationsverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 21.3.1972, F/IV B 2 – S...

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