Von Vollamortisationsverträgen spricht man, wenn während der unkündbaren Grundmietzeit die Raten durch den Leasingnehmer in einer Höhe zu entrichten sind, die mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten und Finanzierungskosten des Leasinggebers decken. Weiter von Bedeutung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Hierfür ist für steuerliche Zwecke die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle maßgeblich.
Bei einem Leasingvertrag über bewegliche Wirtschaftsgüter ergibt sich aus diesen Kriterien folgende Zurechnung:
- Grundmietzeit unter 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer: Die Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer.
- Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer: Die Zurechnung erfolgt beim Leasinggeber, aber es ist auch zu berücksichtigen, ob eine Kaufoption eingeräumt wird.
- Grundmietzeit über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer: Die Zurechnung erfolgt beim Leasingnehmer.
Im Fall einer Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist ferner zu prüfen, ob eine Kaufoption oder eine Mietverlängerungsoption eingeräumt wird. Bei einer Kaufoption zu dem Restbuchwert oder einem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, erfolgt die Zurechnung zum Leasinggeber, ansonsten bei einem niedrigeren Kaufpreis zum Leasingnehmer. Bei einer Mietverlängerungsoption gilt, dass die Summe der Anschlussmieten über dem Wertverzehr im Zeitraum der Anschlussmiete liegen muss, damit die Zurechnung beim Leasinggeber erfolgt. Liegt diese darunter, erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer. Unter dem Wertverzehr ist hierbei der Betrag zu verstehen, der sich bei der Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen und des Restbuchwerts ergibt.
Eine Besonderheit liegt...