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Rücklagen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 5.3 Ersatzbeschaffungsrücklage und/Entschädigungsrücklage nach R 6.6 EStR

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 41

Nach R 6.6 Satz 1 EStR kann bei buchführenden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen, deren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird,[1] die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden; Voraussetzung ist, dass

  • ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
  • innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und
  • das Wirtschaftsgut wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder unverschuldeten Unfall ausscheidet; eine Mithaftung aufgrund Betriebsgefahr ist unschädlich. Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z. B. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke.[2]

Soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde, kann gemäß R 6.6 Abs. 7 EStR in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Die Nachholung der Rücklage für Erstbeschaffung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht zulässig. Eine Rücklage, die aufgrund des ...

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