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Riester-Rente / 7.5 Besteuerung des Wohn-Riester

Dr. Michael Myßen
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Bei der Altersvorsorge in Form des selbst genutzten Wohneigentums erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nicht etwa durch die Erfassung der dem Steuerpflichtigen ersparten Mietaufwendungen. Es erfolgt keine Nutzungswertbesteuerung, sondern das in der Wohnimmobilie gebundene geförderte Kapital dient als Grundlage einer sukzessiven Versteuerung im Alter. Technisch geschieht dies über die Einrichtung eines Wohnförderkontos, das stets bei der ZfA geführt wird.

7.5.1 In das Wohnförderkonto eingestellte Beiträge

Im Wohnförderkonto sind nach § 92a Abs. 2 EStG rein rechnerisch aufzunehmen:

  • der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a Abs. 1 EStG,
  • Tilgungsleistungen i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur Kapitalentnahme einen zertifizierten Darlehensvertrag für die Finanzierung des Wohneigentums verwendet sowie
  • die für die Tilgungsleistungen gewährten Altersvorsorgezulagen.

Außerdem ist das Wohnförderkonto bis zum Beginn der nachgelagerten Besteuerung jährlich um 2 % zu erhöhen.[1] Die Erhöhung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Jahres. Maßgebend für die Berechnung ist grundsätzlich der Stand des Wohnförderkontos zum 31.12. Die Erhöhung erfolgt somit eine juristische Sekunde vor dem Beginn des neuen Jahres. Durch diese fiktive Verzinsung soll eine Gleichstellung mit anderen kapitalgedeckten Altersvorsorgeanlagen erreicht werden.

Der Anleger hat allerdings jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu verringern, indem er einen entsprechenden Betrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Sparvertrag) einzahlt. Faktisch handelt es sich hierbei um eine Art Anbieterwechsel. Der Anleger "überführt" das bisher in der Immobilie gebundene, steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die im Rahmen der Einzahlung auf den...

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