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Reisekosten bei Arbeitnehmern / 1 Berufliche Auswärtstätigkeit

Rainer Hartmann
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1.1 Einheitliche Reisekostenart auswärtige berufliche Tätigkeit

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Der Gesetzgeber hält damit an der bisherigen Systematik der einzigen und einheitlichen Reisekostenart "berufliche Auswärtstätigkeit" für sämtliche dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte fest.

Allerdings erfährt der Reisekostenbegriff der "beruflichen Auswärtstätigkeit" eine wichtige Änderung. Die Frage, welche Tätigkeit an den in der Berufswelt unterschiedlichen Beschäftigungs- und Einsatzstätten eine berufliche Auswärtstätigkeit begründet, bestimmt sich nicht mehr danach, wo der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit kann auch bei Arbeitnehmern vorliegen, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, etwa Kundendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte übt bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung immer eine berufliche Auswärtstätigkeit aus.

Der Umfang der Reisekostenvergünstigung für berufliche Reisetätigkeiten bestimmt sich nicht nach der Art der Auswärtstätigkeit. Reisekosten sind danach

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen und
  • Übernachtungskosten sowie
  • Reisenebenkosten,

die durch den einheitlichen Reisekostenbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit" des Arbeitnehmers entstehen. Alle dienstlichen Reisetätigkeiten...

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