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Reisekosten / 3.2.3 Dreimonatsfrist

Dominic Eser
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Wie bisher bleibt der Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf die ersten 3 Monate begrenzt.[1] Einfacher geregelt wurde indes der Unterbrechungstatbestand für den Neubeginn der Dreimonatsfrist. Es spielt keine Rolle, welche Ursache die Unterbrechung veranlasst hat. Maßgebend ist nur die Zeitdauer der Unterbrechung. Ein Neubeginn erfolgt, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen andauert.

 
Praxis-Beispiel

Neubeginn der Dreimonatsfrist

Der Abteilungsleiter in einer Bankzentrale ist beauftragt, vorübergehend eine Filiale zu leiten. Der Auftrag dauert vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024. Im August 2024 hat der Abteilungsleiter 4 Wochen Urlaub.

Die vorübergehende Tätigkeit in der Bankfiliale begründet eine Auswärtstätigkeit, da das Tatbestandsmerkmal der "Dauerhaftigkeit" nicht erfüllt wird. Der Steuerpflichtige kann deshalb ganzjährig die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist die Dreimonatsfrist zu beachten. Für die Monate Januar bis März erhält er die Verpflegungspauschalen für jeden Tag mit einer Abwesenheit von über 8 Stunden ab Verlassen der Wohnung. Da im August eine Unterbrechnung von mindestens 4 Wochen eintritt, beginnt die Dreimonatsfrist am 1.9.2024 neu zu laufen. Sie endet dann erst wieder am 30.11.2024.

Die Dreionatsfrist findet auf folgende Sachverhalte keine Anwendung, d. h. die Verpflegungspauschale kann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt abgezogen werden:

  • Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum in einem begrenzten Gebiet tätig werden, jedoch an täglich mehrfach wechselnden Stellen, z. B. ein Pharmavertreter. Hierunter fallen auch Arbeitnehmer auf Betriebsstätten, die infolge ihrer Eigenart laufend örtlich wechseln, z. B. im Straßenbau...

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