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Reisekosten / 3 Reisekosten des ­Personals

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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3.1 Allgemeine Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Ein Vorsteuerabzug aus lohnsteuerlichen Pauschalen, z. B. ohne Hotelrechnung, ist nicht möglich. Der ­Vorsteuerabzug setzt immer einen Einzelnachweis (Rechnung) voraus. Die Eingangsrechnung muss zwingend auf den Unternehmer (Arbeitgeber) lauten.[1] Aus auf den Arbeitnehmer adressierten Rechnungen ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Voraussetzung ist auch, dass nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Empfänger z. B. der Übernachtungsleistung des Hotels usw. ist.[2] Leistungsempfänger ist regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung.[3] Dies sollte in den übrigen Buchführungsunterlagen unbedingt dokumentiert werden.

Bei Übernachtungen der Arbeitnehmer ist es formal betrachtet erforderlich, dass das Hotel vom Arbeitgeber vorab gebucht wird und er sich dies schriftlich bestätigen lässt (per Fax oder E-Mail).

Allerdings kann sich der Arbeitgeber beim Vertragsabschluss vom reisenden Arbeitnehmer vertreten lassen. Bei unmittelbarer Buchung des Hotels durch den reisenden Arbeitnehmer sollte daher auf das Vertretungsverhältnis aufmerksam gemacht werden. Dies kann z. B. dokumentiert werden durch eine im Vorfeld erteilte Vollmacht an den Arbeitnehmer.

 
Praxis-Tipp

Muster-Vollmacht: Reisekosten der Mitarbeiter 

Unternehmen ...

Anschrift

Unser Mitarbeiter, Herr …, geb. am …, wohnhaft in …, wird bevollmächtigt, betrieblich veranlasste Reiseleistungen wie Übernachtung, Verpflegung, Fahrtkosten sowie sonstige Reise­nebenkosten als Vertreter i. S. d. § 164 BGB im Namen der Fa. "…" zu beauftragen und in Anspruch zu nehmen. Sämtliche dazu erforderlichen Willenserklärungen darf Herr … im Namen des Unternehmens abgeben.

Über die Art und Weise der in Anspruch genommenen Dienstleistungen ist im Vorfeld Einvernehmen mit der Unternehmensleitung herzustellen.

Datum/Unterschrift Ges...

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