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Rechtliche Anforderungen / 4.1.1 Unmittelbare Betroffenheit: Berichtspflichtige Unternehmen

Philippe Lorenz, Lisa Watermann
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Überschreitung bilanzrechtlicher Schwellenwerte

CSRD: Unmittelbare Betroffenheit[1]

Die Neuregelungen werden in den kommenden Jahren schrittweise nach Unternehmensgröße eingeführt. Für das Geschäftsjahr 2024 werden zunächst nur solche Unternehmen bzw. Gruppen von der CSRD unmittelbar betroffen sein, die schon unter der NFRD einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen hatten. Dies betrifft im bilanzrechtlichen Sinne große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

In den folgenden Jahren werden die Berichtspflichten auch alle anderen großen Unternehmen und Gruppen (ab dem Geschäftsjahr 2025) sowie kapitalmarktorientierten KMUs im bilanzrechtlichen Sinne (ab dem Geschäftsjahr 2026) erfassen. Dies betrifft ebenso kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen. Für das Berichtsjahr 2028 ist zudem vorgesehen, dass bestimmte Nicht-EU-Unternehmen in den Kreis der erfassten Unternehmen einbezogen werden. Änderungen dieser gestuften Anwendung der CSRD-Berichtspflichten können sich aus der sog. Omnibus-Gesetzgebung ergeben.

CSRD: Schwellenwerte

Erfüllt ein Unternehmen zwei dieser drei Kriterien ("zwei aus drei"), zeigt es, in welche Gruppe das Unternehmen fällt. Die Neuregelungen werden in den kommenden Jahren schrittweise nach Unternehmensgröße eingeführt. Für das Geschäftsjahr 2024 werden zunächst nur solche Unternehmen bzw. Gruppen von der CSRD unmittelbar betroffen sein, die schon unter der NFRD einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen hatten. Dies betrifft im bilanzrechtlichen Sinne große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

In den folgenden Jahren werden die Berichtspflichten auch alle anderen großen Unternehmen und Gruppen (ab dem Geschäftsja...

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