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Rechnungslegung nach HGB – IFRS – EStG / 2.10 Vorsicht (prudence)

Michele Schwirkslies, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 48

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Grundsatz der Vorsicht
  • Kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
  • Aktiva werden eher niedriger, Schulden eher höher angesetzt.
  • Keine explizite Nennung mehr im Rahmenkonzept.
  • In den IFRS erfolgt jedoch eine eher vorsichtige, imparitätische Ausrichtung (z. B. IAS 37.53).
 

Rz. 49

 
Realisations­prinzip Gewinne sind nur auszuweisen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag realisiert wurden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Erträge sind zu erfassen, wenn es zu einer Zunahme des ­künftigen wirtschaftlichen ­Nutzens in Verbindung mit der Zunahme bei einem Vermögenswert oder Abnahme bei einer Schuld kommt (F.4.37 ff.).
  • Durchbrechung dieses Grundsatzes durch Einzelstandards, z. B.:

    • Auftragsfertigung: Erfassung, wenn verlässlich schätzbar (IAS 11.22/IFRS 15).
    • Finanzinstrumente: Erfassung nicht realisierter Erträge (IFRS 9).
    • Neubewertungsmethode bei Investment Properties (IAS 40).
 

Rz. 50

 
Imparitätsprinzip

Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag ­entstanden sind, sind zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
  • Nicht als Grundsatz geregelt.
  • In Einzelstandards geregelt, z. B.:

    • Vorräte: Ansatz zum ­niedrigeren Wert aus dem Vergleich von AK/HK und Nettoveräußerungswert (IAS 2.9).
    • Bildung von Droh­verlustrück­stellungen (IAS 37.66 ff.).
 

Rz. 51

 
Niederstwert­prinzip
  • Strenges Niederstwertprinzip:

    • Kodifiziert in § 253 Abs. 3 – 4 HGB.
    • Gilt für das Umlaufvermögen.
  • Gemildertes Niederst­wertprinzip (beschränkt auf dauerhafte Wertminderungen):

    • Kodifiziert im § 253 Abs. 2 HGB.
    • Gilt für das Anlagevermögen (Wahlrecht...

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