Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

REACH-Verordnung: Kerninhalte und derzeitige Umsetzung / 4.4 REACH und Arbeitsschutz

Dr. rer. nat. Romy Marx
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die REACH-Verordnung ist keine Arbeitsschutzvorschrift im engeren Sinne: Art. 2 Abs. 4a 1907/2006/EG sagt ausdrücklich, dass die REACH-Verordnung unbeachtet der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG gilt. Folgt man dem genauen Wortlaut der REACH-Verordnung, ist der nachgeschaltete Anwender verpflichtet, die vom Registranten empfohlenen Maßnahmen zur sicheren Verwendung anzuwenden. Die in den Expositionsszenarien kommunizierten Maßnahmen sind tatsächlich aber anders, als die im Betrieb umgesetzten, die trotzdem den sicheren Umgang gewährleisten. Diese Schnittstelle zwischen REACH (Expositionsszenarien) und Arbeitsschutz (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) mag für die Praxis einen Unsicherheitsfaktor darstellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dazu eine Position veröffentlicht[1], an der man sich bei der Wahl seiner Maßnahmen orientieren kann.

Für die Aufsichtspersonen der Länder stellt sich die Frage, welche Teile von REACH von den Arbeitsschutzbehörden zu überwachen sind. Das ist insbesondere für die Länder von Bedeutung, in denen das Arbeitsschutzrecht (inklusive der Gefahrstoffverordnung) und die Chemikaliensicherheit – die i. Allg. eher dem Umweltschutz zugeordnet wird – bei verschiedenen Ressorts angesiedelt und daher unterschiedliche Behörden für die Überwachung zuständig sind. Zur Klärung der Schnittstellen zwischen den eher arbeitsschutzrechtlichen Aspekten und den anderen Regelungen der REACH-Verordnung hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine Projektgruppe eingesetzt, die eine Handlungsanleitung für die Aufsichtspersonen erarbeitet hat.[2]

Auch nach 12 Jahren gibt es immer wieder Zusammenhänge, in denen die "Zuständigkeit" der REACH-Verordnung mit ihrem harmonisierenden Grundsatz oder des Arbeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DGUV Information 209-052: Elektrostatisches Beschichten ... / 4.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Genehmigung
    0
  • Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... / 3. TEIL 3: TABELLE ZUR HARMONISIERTEN EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG [Bis 31.05.2017: TEIL 3: HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG – TABELLEN]
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Handbuch zum Thema Hand-Arm-Vibration / H.3 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren: Verfahren ... / 3.4.1 Widerstandsschweißen
    0
  • TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen An ... / 3.1 Allgemeine Zielsetzungen
    0
  • Umweltauditgesetz / § 30 Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren