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Rabatte und Zugaben / 2.2 Rücktritt und Minderung

Ulrike Fuldner
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Erhebt ein Kunde einer Warenlieferung eine Mängelrüge und erkennt der Unternehmer, der die Ware geliefert hat, die Mängelrüge an, so gibt es nach Scheitern der Nacherfüllung gem. § 439 BGB praktisch 2 Möglichkeiten:

  1. Der Kunde schickt die Ware zurück (Rücktritt gem. § 440 BGB)[1] oder
  2. der Kaufpreis für die Ware wird gemindert (Minderung gem. § 441 BGB).[2]

Der Lieferer (Verkäufer) der Ware bucht bei Rücktritt und bei einer Minderung:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8000 Umsatzerlöse   1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen  
1770 Umsatzsteuer        
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4000 Umsatzerlöse   1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen  
3800 Umsatzsteuer        
[1] BGH, Beschluss v. 13.12.2022, VIII ZR 298/21, MDR 2023 S. 356: Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag in Diesel-Fall.
[2] BGH, Urteil v. 9.5.2018, VIII ZR 26/17, NJW 2018 S. 2863.

2.2.1 Rücktritt

Bei einem Rücktritt wird das ganze Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) "rückgängig" gemacht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rücktritt vom Umsatzgeschäft

Lieferant L lieferte im Januar 01 einen Warenposten zum Nettopreis von 6.000 EUR an K. Das Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) wurde auf Beanstandung (Rücktrittserklärung des Käufers K) rückgängig gemacht, bevor K gezahlt hatte.

Bei Lieferung buchte L:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140 8000 Umsatzerlöse 6.000
      1776 19 % Umsatzsteuer 1.140
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140 4000 Umsatzerlöse 6.000
      3806 19 % Umsatzsteuer 1....

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