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Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Han ... / 3.5.1 Allgemeines

Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
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Rz. 96

Die folgenden Ausführungen betreffen Prüfungshandlungen, die sich unmittelbar auf den Jahres- und den Einzelabschluss sowie den Lagebericht beziehen, welche gem. § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft und ihr gesetzlich gleichgestellten Unternehmen gefertigt und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorgelegt werden müssen. Abbildung 13 gibt einen Überblick über die einzelnen Prüfungsobjekte des § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 264 Abs. 1 Sätze 1, 2 HGB. Ob eine Kapitalmarktorientierung vorliegt, ist nach § 264d HGB zu beurteilen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen gehören gemäß § 316a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die besondere Prüfungsvorschriften nach der Verordnung EU Nr. 537/2014 gelten.[1]

 

Rz. 97

Zur Abgrenzung zu den Vorprüfungen, die sich i. d. R. auf die Prüfung der außerbuchhalterischen Bereiche beziehen und noch vor Beendigung des zu prüfenden Geschäftsjahres vorgenommen werden können, finden Prüfungen des Jahres- und des Einzelabschlusses sowie des Lageberichts stets nach dem Bilanzstichtag und nach Beendigung der Aufstellungsarbeiten durch die gesetzlichen Vertreter statt. Sie werden in der betrieblichen Praxis deshalb auch als Hauptprüfungen bezeichnet.

 

Rz. 98

Aus den GoA folgt, dass der Abschlussprüfer verpflichtet ist, den gesamten Prüfungsprozess zu planen, in dem aus sachlicher, personeller und zeitlicher Sicht vorausschauend festzulegen ist,

  • welche Prüfungshandlungen vorzunehmen sind (Prüfungsprogrammplanung),
  • welche Prüfer dabei welche Aufgaben übernehmen (Personaleinsatzplanung) und
  • wann mit den Teil-Prüfungsprozessen zu beginnen und wie viel Zeit für die einzelnen Prüfungshandlungen vorzusehen ist, damit der Prüfungsauftrag termin...

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