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Private Veräußerungsgeschäfte / 5.2.5 Sonderfälle

Dominic Eser
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Bei der Veräußerung eines teilentgeltlich z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung erworbenen Grundstücks berechnet sich der Veräußerungsgewinn für den entgeltlich erworbenen Teil durch Gegenüberstellung des anteiligen Veräußerungserlöses zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. Der anteilige Veräußerungserlös bestimmt sich nach dem Verhältnis der aufgewendeten Anschaffungskosten zum Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs.[1] Die Werbungskosten sind, soweit sie nicht eindeutig dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können, im Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zum Verkehrswert des Grundstücks aufzuteilen.[2]

Bebaut und veräußert der Steuerpflichtige das teilentgeltlich oder im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Abfindungszahlung erworbene Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, ist der auf das Gebäude entfallende Veräußerungspreis nur insoweit in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen, als das Grundstück entgeltlich erworben ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung bei teilentgeltlichem Erwerb

S erwirbt in 2017 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater ein unbebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von umgerechnet 50.000 EUR für eine Gegenleistung von 25.000 EUR. V hatte das Grundstück im Jahr 2006 erworben. Im Jahr 2018 bebaut S das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus. Die Herstellungskosten betragen 200.000 EUR. Im Jahr 2025 veräußert er das vermietete Gebäude zu einem Kaufpreis von 400.000 EUR. Von diesem Kaufpreis entfallen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte 125.000 EUR auf das Grundstück und 275.000 EUR auf das Gebäude.

Das Grundstück gilt zur Hälfte (25.000 EUR zu 50.000 EUR) als entgeltlich erworben....

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