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Plötzlich Hersteller von Maschinen! Hilfestellung für de ... / 1.3.3 Betriebsanleitung

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Nach 1.7.4 Anhang I 2006/42/EG muss es für jede Maschine eine Betriebsanleitung in einer Amtssprache der EU geben. Diese ist mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen. Übersetzungen sind mit dem Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu versehen. Die Betriebsanleitung soll dem Benutzer alle für einen sicheren Betrieb notwendigen Informationen geben. Hierbei sind der bestimmungsgemäße Gebrauch sowie auch vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen zu berücksichtigen. Zusätzlich werden mögliche Restgefahren aufgezeigt.

Die Betriebsanleitung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;
  • Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer;
  • die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss;
  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
  • die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
  • eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;
  • eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann;
  • Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll;
  • Insta...

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