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One-Stop-Shop (OSS) / 3.1 Anwendungsbereich

Rainald Vobbe
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Gem. § 3c UStG wird der Besteuerungsort für Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ab Überschreitung einer bestimmten Lieferschwelle an den Ankunftsort der Waren verlagert. Der liefernde Unternehmer ist daher auch in diesem Fall Steuerschuldner im Land des Kunden. Mit der Zunahme des Online-Handels wurde die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Verbrauchslandbesteuerung für die sog. Fernverkäufe immer schwieriger. Daher haben die Versender nunmehr einerseits bereits bei einer Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR im Kalenderjahr ihre Umsätze im Ankunftsland zu versteuern, aber andererseits auch die Möglichkeit, die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern im Rahmen des OSS-Verfahrens (sog. EU-Regelung) dort zu entrichten. Einbezogen werden auch die Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates über elektronische Schnittstellen (Online-Marktplätze) gem. § 3 Abs. 3a UStG, bei denen ein "Reihengeschäft" zwischen Online-Händler, Online-Marktplatz und Online-Käufer fingiert wird. Die OSS-EU-Regelung für Fernverkäufe und elektronische Schnittstellen können sowohl in der EU ansässige als auch nicht in der EU-ansässige Unternehmer nutzen.

 
Praxis-Beispiel

Chinesischer Online-Händler

Ein in China ansässiger Online-Händler versendet Waren aus einem Lager in Belgien an eine Privatperson in Deutschland. Der chinesische Händler hat sich in Belgien identifiziert und nimmt am OSS-Verfahren in Belgien teil. Die Umsätze an die deutschen Privatpersonen kann er gegenüber der zuständigen belgischen Finanzbehörde deklarieren und die betreffende (deutsche) Umsatzsteuer dort entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Im Inland ansässiger Online-Händler

E...

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