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Offene Handelsgesellschaft: Gesellschaftsrecht / 1 Gründung

Jürgen K. Wittlinger
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1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zueinander relativ frei gestaltet werden.

Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden und das Innenverhältnis der OHG-Gesellschafter mit den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zumindest in den wichtigsten Teilbereichen geregelt werden. Damit müssen bzw. sollten im Gesellschaftsvertrag die Pflichtangaben enthalten sein; dies sind:

  • Die Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,
  • der Gesellschaftszweck (Unternehmensgegenstand) der OHG,
  • die Firma, Sitz und Geschäftsjahr der OHG,
  • sowie die Vertretungsrechte der Gesellschafter.

Die Sollangaben; dies sind z. B.:

  • die Höhe der Kapitaleinlagen,
  • die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung,
  • die Stimmrechte der Gesellschafter,
  • die Informations- und Kontrollrechte,
  • Übertragungsmöglichkeiten für die OHG-Anteile,
  • das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters,
  • Regelungen zur Auflösung der OHG.

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei; er kann schriftlich, mündlich oder sogar nur durch schlüssiges (konkludentes) Handeln geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber ein schriftlicher Vertrag empfohlen. Nur im Ausnahmefall ist der Gang zum Notar erforderlich. Dies ist z. B. der Fall, wenn zur Gesellschaftsgründung ein Grundstück in die OHG eingebracht (§ 311b Abs. 1 BGB) oder ein GmbH-Geschäftsanteil auf die OHG übertragen werden soll (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

1.2 Handelsregister

Eine neu gegründete OHG ist...

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