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Mobile Arbeit / 4 Arbeitszeit

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Wenn mobile Arbeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfindet, besteht kein Zweifel daran, dass die damit verbrachte Zeit Arbeitszeit ist. Das macht auch die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG deutlich, wonach Arbeitszeit "jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt".

Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch das Arbeitszeitgesetz, das seine Vorgaben u. a. an folgenden Grundbegriffen festmacht:

  • Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, die 8, ausnahmsweise 10 Stunden nicht überschreiten darf.
  • Ruhepausen, die im Voraus feststehen müssen und minutengenau festgelegt sind.
  • Ruhezeit, die nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ununterbrochen mindestens 11 Stunden dauern muss.

Zwar wurde das Arbeitszeitgesetz in der Vergangenheit immer wieder angepasst, es ist aber unübersehbar, dass es von seiner viele Jahrzehnte alten Grundstruktur kaum geeignet ist, eine sehr weit aufgelöste, flexible Arbeitsform wie mobile Arbeit abzubilden. Die Arbeitszeit, die ein mobil arbeitender Beschäftigter aufbringt, ist in der Praxis oft nicht durch vorher festgelegte Pausen strukturiert und kann in relativ kurzen Abschnitten über den Tag verteilt liegen, sodass eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden unter Umständen nicht gegeben ist, aber für den Betroffenen auch kein wesentliches Schutzziel darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszeitgesetz contra mobile Arbeit?

Ein alleinerziehender Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit und erbringt seine Arbeitszeit in Präsenzphasen von werktäglich 6 Stunden sowie mobil arbeitend. Das erlaubt ihm, seine Kinder...

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