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Mitunternehmerschaft / 2 Steuerliche Rechts­folgen

Jürgen K. Wittlinger
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Die steuerrechtlichen Folgen einer Mitunternehmerschaft ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dieser ordnet auch die Gewinnanteile den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu, die ein Gesellschafter als Vergütung für seine Tätigkeit, die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält – die sog. Sondervergütungen. Das hat auch Einfluss auf den Umfang des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft.

2.1 Betriebsvermögen

Dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft sind zuzurechnen:

  • Das Gesamthandsvermögen; dies sind alle dem Betrieb unmittelbar dienenden Wirtschaftsgüter, die im Eigentum einer gewerblich tätigen Personengesellschaft oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft stehen.
  • Das Sonderbetriebsvermögen I; hierunter fallen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören und von diesem der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Voraussetzung ist, die Wirtschaftsgüter sind dazu geeignet und bestimmt, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen, z. B. ein an die Gesellschaft vermietetes Betriebsgrundstück.
  • Das Sonderbetriebsvermögen II; dies sind Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft dienen. Klassisches Beispiel ist der Anteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH.
  • Bei einer Mitunternehmerschaft ohne Gesamthandsvermögen, z. B. bei einer atypisch stillen Gesellschaft, gehören die Wirtschaftsgüter des Betriebs des tätigen Inhabers zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft.

Die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens und des Sonderbetriebsvermögens bilden eine Einheit – das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Damit beeinflussen auch die Erträge und Aufwendungen von im Sonderbetriebsvermögen erfassten Wirtschaftsgütern die Höhe des steuerlichen Gewinns.

2.2 Ermittlung der Einkünfte

Der Gewinn bzw. Verlust einer Mitunter...

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