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Mietverträge zwischen Ehegatten / 2.2.3 Entschärfung der rigiden Fremdvergleichsgrundsätze

Hans Walter Schoor
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In späteren Entscheidungen[1] hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung zu Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wonach schon eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen für sich allein stets zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen kann, mit Rücksicht auf die Beschlüsse des BVerfG[2] zum sog. Oder-Konto bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen nicht mehr fest.

Die Kriterien (zivilrechtliche Wirksamkeit, fremdübliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung) sind lediglich Indizien/Beweisanzeichen, keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.[3]Maßgebend für die Beurteilung ist nach neuerer Erkenntnis des BFH die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, wobei den einzelnen Beweisanzeichen je nach Lage des Falls im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann.

 
Wichtig

Nicht jede Abweichung vom Üblichen ist schädlich

Nach neuerer Rechtsprechung bringt nicht mehr ein einzelner "Mangel" den Mietvertrag steuerlich zum Scheitern, sondern die Gesamtbetrachtung. Prinzipiell gilt: Je mehr Punkte – vom unter fremden Dritten Üblichen – abweichen, desto eher wird das Finanzamt den Mietvertrag nicht anerkennen.[4]Geringfügige Abweichungen, z.  B. aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheiten, bedeuten nicht mehr sofort das steuerliche Aus.

Einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen kann demzufolge nicht unter Hinweis auf den Fremdvergleich allein deshalb die Anerkennung versagt werden, weil einzelne Punkte (keine Kaution, Barzahlung ohne Quittung,[5] keine schriftliche Vereinbarung) hinsichtlich der Nebenkosten[6] unüblich sind. Auch über Schönheitsreparaturen brauchen die Vertragsparteien keine Regelung zu treffen. Es gilt dann das dispositive Gesetzesrecht: Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Mietsache im ver...

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