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Mietverträge unter Angehörigen bzw. nahestehenden Personen / 4.4 Mietverträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Ein Mietverhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über eine gemeinsam bewohnte Wohnung wird von der Finanzverwaltung einkommensteuerlich nicht anerkannt.[1] Nach der Rechtsprechung ist ein Mietverhältnis zwischen 2 Personen, die eine Beziehung führen und ein gemeinsames Kind haben, wegen eines deshalb bestehenden sog. Näheverhältnisses, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt, steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Gestaltung und die Durchführung des Vereinbarten einem Fremdvergleich nicht standhält.[2]

Leben demnach die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Wohnung, die einem von ihnen allein gehört, und zahlt der andere für die Mitbenutzung dieser Wohnung die Hälfte der üblichen Miete, wird dieses Mietverhältnis nicht anerkannt.[3]

Die als Miete erklärten Zuzahlungen eines Partners stellen Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung dar.

Ein Mietverhältnis mit dem ehemaligen Lebensgefährten ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn zwischen beiden ein Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis fortbesteht und die Art und Weise der Gebrauchsüberlassung unter fremden Dritten nicht vorstellbar ist.[4]

 
Hinweis

Sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nahestehende Personen?

Ob die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs auch auf Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden sind, ist Gegenstand eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens.[5]

[1] R 21.4 EStR.
[2] BFH, Urteil v. 9.10.2013, IX R 2/13, BStBl 2014 II S. 527, Rz. 43.
[3] BFH, Urteil v. 30.1.1996, IX R 100/93, BStBl 1996 II S. 359; BFH, Beschluss v. 16.11.2001, IX B 55/01, BFH/NV 2002 S. 345.
[4] FG Baden-Württemberg, Urte...

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