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Mahnung und Mahnverfahren / Zusammenfassung

Ulrike Fuldner
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Begriff

Die Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Viele Kunden verzögern ihre Zahlung weit über die eingeräumten Zahlungsziele und verschaffen sich auf diese Weise einen günstigen Kredit. Daher kommt kein Unternehmen ohne Mahnung aus. Zu beachten ist, dass trotz außergerichtlicher Mahnung Verjährung eintreten kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 14 Abs. 4 UStG regelt die Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung; AG Waiblingen, Beschluss v. 10.11.2003, 14 C 1737/03 (Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung); § 286 BGB enthält die Voraussetzungen für den Verzug; BGH, Urteil v. 25.10.2007, III ZR 91/07 (privater Schuldner muss immer einmal gemahnt werden); die Regelverjährung beträgt 3 Jahre: §§ 194, 195 und 199 BGB; das gerichtliche Mahnverfahren ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 29.7.2014 in Kraft getreten (BGBl 2014 I, 1218). Es ist auf alle nach dem 28.7.2014 geschlossenen Verträge und AGB anwendbar und setzt die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 um. Für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Stromlieferungsvertrag) ist das neue Recht anwendbar, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wird. Unternehmer müssen bei Verzug mindestens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bezahlen und schulden eine Beitreibungspauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Das BAG hat mit Grundsatzurteil v. 25.9.2018 (8 AZR 26/18) entschieden, dass die Verzugspauschale von 40 EUR pro Monat im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

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