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Lohnsteuer-Pauschalierung als besondere Form des Lohnste ... / 3.6 Form und Verfahren der Pauschalsteuer

Rainer Hartmann
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Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschsteuer ausgeschlossen.[1]

Damit der Zuwendungsempfänger seine eigenen steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann, wird der zuwendende Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann formlos in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen Arbeitnehmern wird etwa ein Aushang am "Schwarzen Brett" bzw. ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder Ähnliches genügen. Bei Nichtarbeitnehmern, etwa bei Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern von anderen Firmen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Sie ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzumelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die lohnsteuerliche Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist in Zeile 20 der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 anzugeben.[2] Mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als unwiderruflich ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwiderruflich.

Das Einführungsschreiben legt eine zeitliche Frist für die Ausübung des Wahlrechts fest. Das unwiderrufli...

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