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Lieferung, Werklieferung oder Werkleistung – Unterschied ... / 1 Problematik

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, muss für die Prüfung der Steuerbarkeit zuerst festgestellt werden, ob es sich um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt. Abhängig vom jeweiligen Leistungstatbestand ergeben sich Unterschiede in der Festlegung des Orts der Leistung und für die Prüfung einer evtl. zu gewährenden Steuerbefreiung. Besondere Probleme ergeben sich, wenn es sich um Leistungen handelt, die sowohl Elemente von Lieferungen als auch Elemente von sonstigen Leistungen enthalten. In diesen Fällen muss abgegrenzt werden, ob es sich um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung handelt. Dabei kommt es nach § 3 Abs. 4 UStG darauf an, ob der Unternehmer bei der Ausführung seiner Leistung nur Nebensachen oder Zutaten verwendet oder ob darüber hinaus auch für die Leistung relevante "Hauptstoffe" verwendet werden. Folgende Alternativen können sich ergeben:

 
Wichtig

Werklieferung setzt Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus

Eine Werklieferung liegt nicht alleine deshalb vor, weil der leistende Unternehmer bei einer Leistung auch Hauptstoffe verwendet. Bei der Leistung muss auch ein Gegenstand, der nicht dem leistenden Unternehmer gehört (ein "fremder" Gegenstand), be- oder verarbeitet werden.[1] Die Finanzverwaltung[2] hatte dies schon 2020 in den UStAE aufgenommen. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 6.12.2024 § 3 Abs. 4 UStG entsprechend ergänzt. Die Be- oder Verarbeitung eines dem leistenden Unternehmer gehörenden Gegenstands führt zu einer Lieferung. Die Unterscheidung ist insbesondere von Bedeutung, wenn der leistende Unternehmer ein ausländischer Unternehmer[3] ist: Wird eine Lieferung im Inland steuerpflichtig ausgeführt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner, wird eine Werklieferung ausgeführt, wird der Leistungsempfänger zu...

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