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Liebhaberei: Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten / 6.1 Einkunftserzielungsabsicht

Prof. Jürgen Brandt
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Die Einkunftserzielungsabsicht ist bei Vermietungseinkünften nur bei Gesamtüberlassung eines Grundstücks, im Übrigen aber vermietungsobjektbezogen zu prüfen.[1] Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht mithin jeweils nur auf das entsprechende Objekt; fällt sie nachträglich weg, können auch nachträgliche Schuldzinsen aus früherer Vermietungstätigkeit nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.[2] Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen, z. B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie, ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich – ohne Totalüberschussprognose – davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.[3]

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH[4] die typisierende Annahme zugrunde, dass eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit durch den Steuerpflichtigen stets mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird[5], selbst wenn bei objektiver betriebswirtschaftlicher Beurteilung die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkunftserzielung geeignet ist.[6]

Dies gilt auch dann, wenn die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird.[7] Allerdings ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen, wenn bei der Vermietung nichtübliche Rahmenbedingungen auftreten bzw. sich die Vermietungstätigkeit entgegen dem typischen wohnungs- und immobilienwirtschaftlichen Verhalten darstellt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Annahme der Einkunftserzielungsabsicht

  • Von der Absicht, positive Überschüsse zu erzielen, ist auszuge...

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